AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gustav Gerster GmbH & Co. KG

Fassung: 01.05.2016 

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
4. Wir behalten uns gewisse Liefertoleranzen von plus/minus 10 % gegenüber der Bestellung vor.
5. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 4 Wochen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Verkäufer zuständigen Fach- oder Kartellorganisation (Stuttgart). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 4 Vertragsinhalt

1. Für den Umfang der Lieferung ist der mit dem Kunden jeweils abgeschlossene Vertrag, Rahmenvertrag oder unser verbindliches Angebot maßgebend, falls dieses fristgerecht angenommen wurde. Sind im Rahmenvertrag und/oder in unserem verbindlichen Angebot keine Angaben über den Umfang der Lieferung enthalten, richtet sich der Lieferumfang nach den schriftlichen Lieferabrufen der Kunden, soweit wir diesen nicht innerhalb einer Woche widersprechen.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
3. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1. Für Liefertermine und –fristen ist der mit dem Kunden jeweils abgeschlossene Rahmenliefervertrag oder unser verbindliches Angebot maßgebend, falls dieses fristgerecht angenommen wurde. Sind im Rahmenliefervertrag und/oder in unserem verbindlichen Angebot keine Angaben über Liefertermine und –fristen enthalten, richten sich die Liefertermine und –fristen nach den schriftlichen Lieferabrufen der Kunden, soweit wir diesen nicht innerhalb einer Woche widersprechen.
2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, aber nicht vor vollständiger Klärung der vom Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung und der von ihm zu beantwortenden technischen Fragen. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d.h. die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Veranlasst der Kunde eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Lieferfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die gemäß Ziffer 1 den Gefahrenübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.
4. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen, verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
5. Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung
a) in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien oder Standardprodukt handelt oder
b) in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
6. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden die anfallenden Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.
7. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
8. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.

§ 6 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann keine Schadenersatzansprüche im Falle nicht rechtzeitiger Lieferung oder wegen Nichterfüllung geltend machen, es sei denn, dass wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
2. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.

§ 7 Mängelrüge und sonstige Beanstandungen

1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckunggegenüber dem Verkäufer zu rügen.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. 
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
5. Warenrücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sonderanfertigungen und Kurzmaße sind von der Rücknahme generell ausgeschlossen.
6. Bei Lieferung von Rest- und Sonderposten und II. Wahl-Ware, die zu ermäßigten Preisen verkauf t werden, ist eine Mängelrüge ausgeschlossen.
7. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
8. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
9. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
10. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt – vorbehaltlich Satz 2 – ein Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre.

 § 8 Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Rechnungen sind zahlbar gemäß den jeweiligen Vereinbarungen.
2. Zahlungen können per Überweisung, Lastschrift, Scheck, und barem Geld geleistet werden.
3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
5. Nach Ablauf des Zahlungsziels tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

§ 10 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 
3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalender tagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt


1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks , Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Kalendertage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. 
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 
9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 13 Schutzrechte Dritter

Werden bei der Anfertigung der Ware nach Angaben des Kunden (z.B. Zeichnungen, Modelle, Muster) Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprüchen frei.

§ 14 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gustav Gerster GmbH & Co. KG 
Fassung: 01.05.2016 


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